§ 4b Nds. AGWVG - Verarbeitung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AGWVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200100000000
1Ein Verband darf personenbezogene Daten, die ihm nach § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes übermittelt werden dürfen oder die nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen bereitgestellt werden, bei der jeweils zuständigen Behörde abrufen und die ihm daraufhin übermittelten Daten weiterverarbeiten, soweit und solange dies zur Erfüllung seiner Aufgaben einschließlich der Verwaltung seiner Mitglieder erforderlich ist; Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die in Besteuerungsgrundlagen enthalten sind, die ihm nach der Abgabenordnung übermittelt werden. 2Ein Verband kann durch Satzung bestimmen, dass an die Stelle der Informationspflichten nach Artikel 14 Abs. 1, 2 und 4 der Datenschutz-Grundverordnung andere Pflichten treten, die geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen gewährleisten.