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  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 GDBErl - Bereitstellung von Eigentumsangaben

Bibliographie

Titel
Bereitstellung von Geobasisdaten (Bereitstellungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
GDBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

3.1
Bereitstellung an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen werden nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NVermG Eigentumsangaben ohne besondere Darlegung des Zwecks bereitgestellt, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies sind regelmäßig

  1. a)

    die Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen oder Unternehmen, die nichtwirtschaftlich tätig sind,

  2. b)

    die ÖbVI und Notarinnen und Notare,

  3. c)

    die Wasser- und Bodenverbände, Realverbände und Jagdgenossenschaften,

  4. d)

    die Kirchenbehörden,

  5. e)

    die Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 GG oder Artikel 27 der Niedersächsischen Verfassung sowie

  6. f)

    die Fraktionen und Abgeordneten des Bundestages und des Niedersächsischen Landtages im Rahmen ihrer Mandatsausübung.

3.2
Bereitstellung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs (nicht öffentliche Stellen) werden nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG Eigentumsangaben bereitgestellt, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Für jede Abgabe ist insbesondere die Verhältnismäßigkeit des Datenumfangs gegenüber dem Verwendungszweck zu beachten. Die Erforderlichkeit muss sich direkt aus der Darlegung ergeben.

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse dargelegt wird und die vorgebrachten sachlichen Gründe die Vermessungs- und Katasterbehörde überzeugen, dass die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheint sowie ein konkretes Handeln beabsichtigt ist. Das Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder bloß tatsächlicher Natur sein. Das berechtigte Interesse lässt sich nicht auf einzelne bestimmte Zwecke oder auf einen abgeschlossenen Katalog von Zweckbestimmungen festlegen oder abschließend beschreiben; jeder Einzelfall ist zu prüfen.

3.3
Automatisierter Abruf von Eigentumsangaben

3.3.1
Abruf durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

Für Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (siehe Nummer 3.1) ist ein automatisierter Abruf von Eigentumsangaben für ihren Zuständigkeitsbereich zur Erfüllung ihrer Aufgaben zulässig. Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs und hat zu gewährleisten, dass der einzelne Abruf geprüft werden kann.

3.3.2
Abruf durch Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

Für Personen oder nicht öffentliche Stellen kann für ein bestimmtes Gebiet der Abruf von Eigentumsangaben zeitlich begrenzt zugelassen werden. Voraussetzung hierfür ist das regelmäßige Vorliegen eines berechtigten Interesses (siehe Nummer 3.2) sowie das verständige Erfordernis an einem dauerhaften Zugang. Der Nachweis des berechtigten Interesses ist vor jedem Abruf von Eigentumsangaben in einer Darlegungserklärung zu dokumentieren.

Die Darlegungen sind in Zeitabständen von mindestens einem Jahr stichprobenartig mithilfe der nach Nummer 2.4 zu führenden Protokolle durch die Vermessungs- und Katasterbehörde zu prüfen. Die Anzahl der Stichproben soll je Prüfungsintervall mindestens 10 % der ersten 50 Abrufe und mindestens 0,5 % für die darüber hinausgehenden Abrufe betragen. Der Zugang zum automatisierten Abruf kann widerrufen werden, wenn bei der Prüfung Unstimmigkeiten festgestellt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 21. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 38)