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Abschnitt 2 EB-AVO-GOBAK - Zu § 2

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-GOBAK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1
Die Anforderungen in den einzelnen Fächern der Abiturprüfung werden durch die Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife in den Fächern Deutsch, Englisch, fortgeführte Fremdsprache Französisch und Mathematik, in den übrigen Fächern durch die Einheitlichen Prüfungsanforderungen (EPA) sowie durch die Kerncurricula und Rahmenrichtlinien und die fachbezogenen Hinweise bzw. Thematischen Schwerpunkte geregelt.

2.2
Von der obersten Schulbehörde werden landesweit einheitliche Prüfungsaufgaben gestellt für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Griechisch, Spanisch, Kunst, Musik, Politik, Geschichte, Erdkunde, Ev. Religion, Kath. Religion, Werte und Normen, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Informatik und Sport sowie in den berufsbezogenen schriftlichen Prüfungsfächern des Beruflichen Gymnasiums mit Ausnahme der Fächer Informationsverarbeitung, Technik, sowie Agrar- und Umwelttechnologie. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Erstellung der Prüfungsaufgaben nach Nr. 9.3, wenn eines der in Satz 1 genannten Fächer schriftliches Prüfungsfach nach § 11 Abs. 6 VO-GO (bilinguales Prüfungsfach) ist.

2.3
Am Ende des zweiten Schulhalbjahres gibt die Schülerin oder der Schüler der Schulleitung an:

  1. a)
    das vierte und fünfte Prüfungsfach, sofern nach § 11 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 VO-GO erforderlich oder nach § 6 Abs. 2 Satz 3 der Anlage 7 zu § 33 der BbS-VO geregelt,
  2. b)
    ob in einem Prüfungsfach die Prüfung ggf. fremdsprachig erfolgen soll,
  3. c)
    ob eine besondere Lernleistung nach § 11 in die Abiturprüfung eingebracht werden soll,
  4. d)
    ob ggf. in Musik bzw. Kunst eine Prüfung mit praktischem Teil gewünscht wird und
  5. e)
    die gewählten Sportarten, wenn Sport Prüfungsfach ist und
  6. f)
    ob die mündliche Prüfung im fünften Prüfungsfach in Form einer Präsentationsprüfung abgelegt werden soll.

Dem Wunsch nach Buchstabe d) soll von der Schule bei der Durchführung der schriftlichen Prüfung nach Möglichkeit entsprochen werden.

2.4
Eine besondere Lernleistung kann sein:

  1. a)

    ein umfassender Beitrag aus einem von der Kultusministerkonferenz empfohlenen Wettbewerb gemäß der jeweils aktuellen Anlage zu den Qualitätskriterien für Schülerwettbewerbe (Beschluss der KMK vom 17.9.2009) sowie aus einem der folgenden vom Land geförderten Schülerwettbewerbe:

    • Schülerwettbewerb "Alte Sprachen",

    • Wettbewerb "Jugend gestaltet",

    • Niedersächsischer Schülerfriedenspreis,

    • Schülerwettbewerb um den Preis der Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen

    oder

  1. b)

    eine Seminararbeit, sofern sie in keinem Zusammenhang zur Facharbeit nach Nr. 10.10 EB-VO-GO oder Nr. 12.11 EB-VO-AK steht.

2.5
Im Schwerpunktfach Sport besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem sportpraktischen, im Falle von § 13 Abs. 1 auch aus einem mündlichen Teil. Bei Sport als fünftem Prüfungsfach werden im Rahmen der Prüfung eine mündliche und eine sportpraktische Prüfung durchgeführt. Für das Verfahren der sportpraktischen Teilprüfung gilt § 10 entsprechend.