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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt III. EAÜ-RdErl - Beteiligte

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Die Anordnung der EAÜ erfolgt durch die zuständige Strafvollstreckungskammer als Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB. In Jugendsachen ist die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter zuständig. Zur Vorbereitung der Anordnung der EAÜ arbeiten

  • die Führungsaufsichtsstelle,

  • die Vollstreckungsbehörde,

  • der Justizvollzug,

  • der Maßregelvollzug,

  • die Polizei und

  • der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD)

vertrauensvoll zusammen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)