§ 2 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlprüfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210020000000
(1) Zum Einspruch ist berechtigt
- 1.
jede wahlberechtigte Person,
- 2.
jede Partei, die Wahlvorschläge eingereicht hat oder die keine Wahlvorschläge einreichen konnte, weil der Landeswahlausschuss sie für die Wahl nicht als Partei anerkannt hat,
- 3.
jede Fraktion des Landtages.
(2) Zum Einspruch in amtlicher Eigenschaft ist berechtigt
- 1.
der Präsident des Landtages im Falle des § 17,
- 2.
der Minister des Innern,
- 3.
jeder Wahlleiter.