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§ 2 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210020000000

(1) Zum Einspruch ist berechtigt

  1. 1.

    jede wahlberechtigte Person,

  2. 2.

    jede Partei, die Wahlvorschläge eingereicht hat oder die keine Wahlvorschläge einreichen konnte, weil der Landeswahlausschuss sie für die Wahl nicht als Partei anerkannt hat,

  3. 3.

    jede Fraktion des Landtages.

(2) Zum Einspruch in amtlicher Eigenschaft ist berechtigt

  1. 1.

    der Präsident des Landtages im Falle des § 17,

  2. 2.

    der Minister des Innern,

  3. 3.

    jeder Wahlleiter.