§ 10 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlprüfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210020000000
(1) Der Landtag entscheidet über den Beschluss des Wahlprüfungsausschusses mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) 1Lehnt der Landtag den Vorschlag ab, so gilt der Einspruch als an den Wahlprüfungsausschuss zurückverwiesen. 2Dabei kann der Landtag dem Wahlprüfungsausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.