§ 12 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlprüfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210020000000
1Bei der Beratung und Entscheidung im Landtag sind die Abgeordneten von der Mitwirkung ausgeschlossen, deren Wahl zur Prüfung steht. 2Dies gilt nicht in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2.