§ 3 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlprüfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210020000000
Der Einspruch ist beim Landtag innerhalb eines Monats, wenn er in amtlicher Eigenschaft eingereicht wird, innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses oder nach Zustellung der Feststellung oder Entscheidung einer Wahlbehörde schriftlich einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter benannt werden.