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§ 11 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210020000000

(1) Ist der Einspruch an den Wahlprüfungsausschuss zurückverwiesen (§ 10 Abs. 2), so hat ihn der Wahlprüfungsausschuss erneut zu verhandeln und im Landtag erneut einen Entscheidungsvorschlag einzubringen.

(2) Der Landtag kann diesen Vorschlag nur dann ablehnen, wenn gleichzeitig ein aus seiner Mitte eingebrachter Vorschlag, der den Vorschriften des § 8 genügt, angenommen wird.