§ 17 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlprüfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210020000000
(1) Ergeben sich Zweifel, ob ein Abgeordneter im Zeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 3) der Präsident des Landtages Einspruch einlegen.
(2) Der Präsident des Landtages muss Einspruch einlegen, wenn die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt.
(3) Der Wahlprüfungsausschuss kann in diesem Verfahren die Öffentlichkeit seiner Sitzungen ausschließen.