§ 15 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlprüfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210020000000
(1) Stellt der Landtag fest, dass die Wahl eines Abgeordneten ungültig ist, so behält der Abgeordnete seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung.
(2) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten beschließen, dass der Abgeordnete (Absatz 1) bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht an der Arbeit des Landtages teilnehmen darf.