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  • ab 11.07.1996 (aktuelle Fassung)

§ 15 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210020000000

(1) Stellt der Landtag fest, dass die Wahl eines Abgeordneten ungültig ist, so behält der Abgeordnete seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung.

(2) Der Landtag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten beschließen, dass der Abgeordnete (Absatz 1) bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht an der Arbeit des Landtages teilnehmen darf.