§ 9 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlprüfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210020000000
Der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses ist an den Landtag zu leiten und unter Wahrung der geschäftsordnungsmäßigen Fristen zur Beratung zu stellen.