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§ 8 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210020000000

(1) 1Der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses muss einen Entscheidungsvorschlag enthalten und ist schriftlich niederzulegen. 2Der Entscheidungsvorschlag hat eine Feststellung über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl, etwaige Fehler des Wahlergebnisses sowie die sich aus einer Ungültigkeit der Wahl ergebenden Folgerungen zu enthalten. 3Erkennt der Ausschuss, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte von Personen, die Einspruch eingelegt haben, verletzt wurden, so schlägt er vor, dies festzustellen; er kann auch eine Aufforderung an die Wahlbehörden vorschlagen, die erforderlichen Folgerungen zu ziehen.

(2) 1Im Beschluss sind Tatbestand und Gründe, auf denen der Entscheidungsvorschlag beruht, anzugeben. 2Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.