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  • ab 17.06.1981 (aktuelle Fassung)

§ 6 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210020000000

(1) 1Zum Verhandlungstermin sind mindestens eine Woche vorher derjenige, der den Einspruch eingelegt hat, sowie der Abgeordnete, dessen Wahl zur Prüfung steht, zu laden. 2Die Ladung von Abgeordneten entfällt, wenn es sich um einen Einspruch handelt, durch den

  1. 1.

    die gesamte Wahl oder

  2. 2.

    die Wahl von mehr als zehn Abgeordneten oder

  3. 3.

    ein Landeswahlvorschlag in seiner Gesamtheit

betroffen wird.

(2) Mit derselben Frist sind vom Verhandlungstermin zu benachrichtigen:

  1. 1.

    der Präsident des Landtages,

  2. 2.

    der Minister des Innern,

  3. 3.

    der Landeswahlleiter und

  4. 4.

    der zuständige Kreiswahlleiter.

(3) 1Die in den Vorschriften der Abs. 1 und 2 genannten Personen sind Beteiligte am Verfahren. 2Sie haben ein selbstständiges Antragsrecht. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die Abgeordneten nicht Beteiligte am Verfahren.

(4) Die Beteiligten haben das Recht, die Prüfungsakten im Büro des Landtages einzusehen.