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§ 2 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210020000000

(1) Zum Einspruch ist berechtigt

  1. 1.

    jeder Wahlberechtigte, wenn ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten,

  2. 2.

    der Wahlberechtigte, dessen Rechte durch Maßnahmen der Wahlbehörden verletzt sind,

  3. 3.

    der Bewerber oder Ersatzmann, dessen Rechte durch Maßnahmen der Wahlbehörden, verletzt sind,

  4. 4.

    jede Partei, die Wahlvorschläge eingereicht hat oder die keine Wahlvorschläge einreichen konnte, weil der Landeswahlausschuss sie für die Wahl nicht als Partei anerkannt hat,

  5. 5.

    jede Fraktion des Landtages.

(2) Zum Einspruch in amtlicher Eigenschaft ist berechtigt

  1. 1.

    der Präsident des Landtages im Falle des § 17,

  2. 2.

    der Minister des Innern,

  3. 3.

    jeder Wahlleiter.