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§ 5 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210020000000

(1) 1Der Wahlprüfungsausschuss verhandelt über den Einspruch in öffentlicher Sitzung. 2Er kann von öffentlichen Verhandlung absehen, wenn alle Beteiligten nach § 6 Abs. 3 auf die Anberaumung eines Verhandlungstermins verzichten. 3Ferner kann er durch einstimmigen Beschluss von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er feststellt, dass der Einspruch unzulässig ist.

(2) Ein Abgeordneter, dessen Wahl zur Prüfung steht, darf im Wahlprüfungsausschuss nicht mitwirken.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Wahlprüfungsausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten.

(4) Im übrigen sind für das Verfahren des Wahlprüfungsausschusses die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus diesem Gesetz Abweichendes ergibt.

(5) Der Wahlprüfungsausschuss ist berechtigt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte zu vereidigen.

(6) Um zu prüfen, ob bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte von Personen verletzt wurden, die Einspruch eingelegt haben, führt der Wahlprüfungsausschuss Ermittlungen, die über die Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel nur dann durch, wenn eine Auswirkung der Rechtsverletzung auf die Verteilung der Sitze im Landtag nicht auszuschließen ist.

(7) Wird der Einspruch zurückgenommen, so kann der Wahlprüfungsausschuss das Verfahren ohne öffentliche Verhandlung einstellen.