§ 4 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlprüfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210020000000
(1) Die Entscheidung des Landtages wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet.
(2) 1Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. 2Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. 3Der Wahlprüfungsausschuss wird vom Landtag aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode gewählt.
(3) 1Der Wahlprüfungsausschuss wählt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitgliedes. 3Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.