§ 7 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlprüfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210020000000
(1) 1Die Beratungen des Wahlprüfungsausschusses sind geheim. 2Dem Ausschuss von der Verwaltung des Landtages zugeteilte Beamte können zu der Beratung hinzugezogen werden.
(2) Bei der Beschlussfassung dürfen nur diejenigen Mitglieder oder deren Stellvertreter mitwirken, die an der dem Beschluss zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.