§ 46 WO-PersV - Wahlausschreiben
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
Für Wahlvorstände der Schulstufenvertretungen gilt § 8 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Wahlausschreiben nach Ablauf von drei Wochen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 4 erlassen wird.