§ 2 WO-PersV - Bekanntmachungen des Wahlvorstands
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
(1) 1Bekanntmachungen auf Grund dieser Wahlordnung sind bei allen Dienststellen auszuhängen einschließlich ihrer räumlich getrennten Teile, ihrer Nebenstellen und ihrer nachgeordneten Stellen, denen Wahlberechtigte für die Wahl angehören. 2Kann der Wahlvorstand die Bekanntmachung nicht selbst aushängen, so veranlasst die Dienststelle auf sein Ersuchen den Aushang. 3Der Wahlvorstand kann den Beschäftigten alle Bekanntmachungen zusätzlich elektronisch zugänglich machen.
(2) Der Wahlvorstand bestimmt den ersten Tag des Aushangs.
(3) 1Der Wahlvorstand oder die ersuchte Dienststelle vermerkt den Tag des Aushangs auf dem Schriftstück. 2Nach Ablauf des für die Bekanntmachung vorgeschriebenen Zeitraums ist der letzte Tag des Aushangs auf dem Schriftstück zu vermerken. 3Die ersuchte Dienststelle hat dem Wahlvorstand den Tag des Aushangs bekannt zu geben und ihm das Schriftstück nach erfolgtem Aushang zurückzugeben.