§ 4 NBauVorlVO - Übermittlung von Dokumenten in Papierform
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBauVorlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) 1Hat die Bauaufsichtsbehörde zugelassen, dass Anträge, Anzeigen und Mitteilungen und die beizufügenden Bauvorlagen als Dokumente in Papierform übermittelt werden (§ 3a Abs. 2 Satz 1 NBauO), so sind ihr diese in dreifacher Ausfertigung zu übersenden. 2Nimmt eine Gemeinde die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, so genügen zwei Ausfertigungen. 3Sind weitere Ausfertigungen für die Beteiligung anderer Behörden oder Stellen oder der Öffentlichkeit erforderlich, so sind diese auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde zu übermitteln. 4Die Dokumente sind auf lichtbeständigem Papier und im Format DIN A4 oder auf diese Größe gefaltet zu übermitteln.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 sind die Bauvorlagen für eine Anzeige nach § 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO und für eine Baumaßnahme nach § 62 Abs. 1 NBauO nur zweifach zu übermitteln. 2Nimmt eine Gemeinde die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, so genügt eine Ausfertigung. 3Satz 2 gilt nicht für die zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes (§ 65 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 NBauO) und die zu prüfenden Unterlagen betreffend die Eignung des zweiten Rettungsweges (§ 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO), die nach § 62 Abs. 3 Satz 3 NBauO den übrigen Bauvorlagen beigefügt werden können.
(3) Sind nach der Niedersächsischen Bauordnung oder dieser Verordnung Dokumente in Papierform zu übermitteln, so gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.