§ 8 AVO-WaNi - Schriftliche Abiturprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) In den vier Fächern der schriftlichen Abiturprüfung hat der Prüfling je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen; für die Prüfung werden grundsätzlich landesweit einheitliche Aufgaben gestellt. Im Übrigen gelten die §§ 9 und 13 AVO-GOFAK entsprechend.
(2) Die Prüfungsaufgaben sind so zu gestalten, dass die in der Vorbereitung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen werden können. Bei Nichtschülerinnen und Nichtschülern können Kenntnisse und Erfahrungen aus dem Berufsleben bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.