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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 10 NBauVorlVO - Bauvorlagen zum Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)
Amtliche Abkürzung
NBauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

1Zum Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 3 Satz 1 NBauO sind die in § 5 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 genannten Bauvorlagen als Dokumente in Papierform in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln. 2Die Baubeschreibung (§ 13 Abs. 1) muss ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb des fliegenden Baus enthalten.