§ 18 AVO-WaNi - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2005/06 die Qualifikationsphase einer Freien Waldorfschule besuchen und noch eine Abiturprüfung zum Prüfungstermin 2006 oder danach abzulegen haben, ist die Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 3. August 1998 (Nds. GVBl. S. 599, 634), geändert durch Verordnung vom 19. November 2003 (Nds. GVBl. S. 407), anzuwenden.
(2) Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler,
- 1.die bis zum Ende des Jahres 2005 zur Abiturprüfung zugelassen werden und die Prüfung im Jahr 2005 oder später ablegen oder wiederholen oder
- 2.die als Teilnehmende an Kursen oder Lehrgängen nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 zur Vorbereitung auf die Prüfung eine Nichtschülerabiturprüfung vor dem Prüfungstermin 2008 ablegen,
gilt Absatz 1 entsprechend.