§ 18 AVO-WaNi - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Für Schülerinnen und Schüler einer Freien Waldorfschule, die eine Abiturprüfung nicht bestanden haben und diese im Kalenderjahr 2013 wiederholen, sind die vor dem 1. August 2012 geltenden Regelungen weiterhin anzuwenden.
(2) Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die eine Nichtschülerabiturprüfung nicht bestanden haben und diese im Kalenderjahr 2013 wiederholen, sind die vor dem 1. August 2012 geltenden Regelungen weiterhin anzuwenden.
(3) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 und § 4 Abs. 1 sowie die Anlage 1 in der ab 1. August 2012 geltenden Fassung sind erstmals für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2012/13 den 11. Schuljahrgang einer Freien Waldorfschule besuchen.