§ 15 WO-PersV - Bekanntgabe der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
- Amtliche Abkürzung
- WO-PersV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020200000
1Unverzüglich nach Ablauf der in § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 5 und 6 sowie § 13 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe an denselben Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt. 2Bei Wahlvorschlägen, die nach § 12 Abs. 5 als gültig anerkannt worden sind, gibt der Wahlvorstand zugleich die von den Vorschlagenden genannten Gründe für das Abweichen von § 17 Abs. 2 Satz 2 NPersVG durch Aushang bekannt. 3Es soll auch angegeben werden, ob nach den Grundsätzen der Verhältniswahl oder der Mehrheitswahl zu wählen ist und wie viele Stimmen die Wahlberechtigten haben. 4Die Stimmzettel sollen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.