§ 16 HZbPrüfVO - Sondervorschriften für Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- HZbPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer Einführung in Aufgaben der Laufbahngruppe 2 ein Studium an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege, der Polizeiakademie Niedersachsen oder der Steuerakademie Niedersachsen abzuleisten haben, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit den in den Absätzen 2 und 3 bestimmten Abweichungen.
(2) 1Zur Prüfung ist zugelassen, wer für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 zugelassen ist. 2Mit der Zulassung zum Aufstieg gilt der allgemeine Teil der Prüfung als bestanden.
(3) Die §§ 10 und 15 finden keine Anwendung.