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  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 7 HZbPrüfVO - Ladung, Rücktritt

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
HZbPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Der Prüfling ist zu den einzelnen Prüfungsleistungen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu laden. 2Die Prüfungsleistungen sollen innerhalb eines Jahres erbracht werden können.

(2) 1Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. 2Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung zu einer Prüfungsleistung nicht oder tritt er ohne Genehmigung von einer Prüfungsleistung zurück, so gilt diese als mit 0 Punkten bewertet.

(3) 1Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung insgesamt oder in Bezug auf die betroffene Prüfungsleistung als nicht unternommen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling wegen Krankheit verhindert ist. 3Die Voraussetzungen sind unverzüglich nachzuweisen; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.