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  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 3 HZbPrüfVO - Zulassung zur Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
HZbPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

  1. 1.

    einen Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist und

  2. 2.

    den Nachweis erbringt über

    1. a)

      eine abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung in einem anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem Beruf oder

    2. b)

      eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Berufsbereich, dessen Anforderungen denen eines entsprechenden Ausbildungsberufs vergleichbar sind,

    und

  3. 3.

    die Prüfungsvorbereitung für den allgemeinen Teil nachweist durch Bescheinigung

    1. a)

      einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes finanzhilfeberechtigt ist, einer Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie oder einer Fernstudieneinrichtung oder

    2. b)

      einer Person, die ein Hochschulstudium abgeschlossen und eine Vorbereitung der Bewerberin oder des Bewerbers in den Fächern des allgemeinen Teils der Prüfung auf Fachoberschulniveau gefördert hat.

(2) Das selbständige Führen eines Haushalts mit verantwortlicher Betreuung mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person gilt als hauptberufliche Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2.

(3) 1Der Nachweis nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, kann auch durch eine Versicherung an Eides statt erbracht werden. 2Zuständig für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist das Prüfungsamt.

(4) Auf die Zeit hauptberuflicher Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden angerechnet

  1. 1.

    Zeiten weiterer abgeschlossener Berufsausbildungen,

  2. 2.

    Zeiten der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, jedoch höchstens ein Jahr,

  3. 3.

    Zeiten der Tätigkeit in einem freiwilligen sozialen Jahr oder freiwilligen ökologischen Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, jedoch höchstens jeweils ein Jahr,

  4. 4.

    Zeiten betreuter Praktika, die mindestens vier Wochen gedauert haben, insgesamt jedoch höchstens ein halbes Jahr.

Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a ist eine Anrechnung nur zulässig, wenn die in Satz 1 genannten Tätigkeiten dem jeweiligen Ausbildungsberuf zugeordnet werden können.

(5) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden entsprechend dem Verhältnis der Teilzeitarbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt, wenn die Teilzeitarbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.