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  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 17 HZbPrüfVO - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
HZbPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Für Prüflinge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Prüfung zugelassen wurden, richtet sich die Prüfung einschließlich einer Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften. 2Eine Anrechnung nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 wird auch bei Prüflingen vorgenommen, die von Satz 1 erfasst sind.