Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 1 HZbPrüfVO - Zweck und Gliederung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
HZbPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Nach beruflicher Vorbildung kann durch Prüfung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung zum Studium in einem gewählten Studienbereich oder einem gewählten Studienfach erworben werden. 2Mit der Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling den grundlegenden Anforderungen gerecht wird, die für eine erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen des ersten Semesters im gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach vorausgesetzt werden. 3Die Prüfung besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil.