§ 1 HZbPrüfVO - Zweck und Gliederung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- HZbPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
1Nach beruflicher Vorbildung kann durch Prüfung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung zum Studium in einem gewählten Studienbereich oder einem gewählten Studienfach erworben werden. 2Mit der Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling den grundlegenden Anforderungen gerecht wird, die für eine erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen des ersten Semesters im gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach vorausgesetzt werden. 3Die Prüfung besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil.