HZbPrüfVO,NI - Hochschulzugangsberechtigungs-Prüfungsverordnung

Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
HZbPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 502 - VORIS 22210 -)

Aufgrund

des § 18 Abs. 12 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 280), und

des § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (Nds. GVBl. S. 361),

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zweck und Gliederung der Prüfung1
Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse2
Zulassung zur Prüfung3
Allgemeiner Teil der Prüfung4
Besonderer Teil der Prüfung5
Erweiterungsprüfung6
Ladung, Rücktritt7
Täuschung8
Bewertung der Prüfungsleistungen9
Gesamtergebnis der Prüfung10
Zuhörende11
Niederschriften12
Zeugnis, Bescheid13
Wiederholung14
Gebühren15
Sondervorschriften für Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber16
Übergangsvorschriften17
Inkrafttreten18

§ 1 HZbPrüfVO - Zweck und Gliederung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
HZbPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Nach beruflicher Vorbildung kann durch Prüfung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung zum Studium in einem gewählten Studienbereich oder einem gewählten Studienfach erworben werden. 2Mit der Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling den grundlegenden Anforderungen gerecht wird, die für eine erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen des ersten Semesters im gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach vorausgesetzt werden. 3Die Prüfung besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil.

§ 2 HZbPrüfVO - Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
HZbPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt für den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung abgelegt. 2Das Prüfungsamt bildet Prüfungsausschüsse für den allgemeinen und für den besonderen Teil der Prüfung und bestimmt, wer in dem jeweiligen Prüfungsausschuss den Vorsitz führt.

(2) Einem Prüfungsausschuss für den allgemeinen Teil der Prüfung gehören an

  1. 1.

    eine Lehrkraft an einer Schule mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen oder eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für ein solches Lehramt und

  2. 2.

    eine Lehrkraft an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes finanzhilfeberechtigt ist.

(3) 1Einem Prüfungsausschuss für den besonderen Teil der Prüfung gehören an

  1. 1.

    zwei hauptberuflich an einer Hochschule in staatlicher Verantwortung tätige und zur Lehre in dem gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach berechtigte Personen,

  2. 2.

    zwei haupt- oder nebenberuflich an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege tätige und in dem gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach zur Lehre berechtigte Personen,

  3. 3.

    zwei haupt- oder nebenberuflich an der Polizeiakademie Niedersachsen oder der Steuerakademie Niedersachsen tätige und in dem gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach zur Lehre berechtigte Personen oder

  4. 4.

    eine hauptberuflich an einer Hochschule in staatlicher Verantwortung tätige und zur Lehre in dem gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach berechtigte Person und eine Lehrkraft, die in dem gewählten Bereich an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung tätig ist, die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes finanzhilfeberechtigt ist.

2Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung, die Polizeiakademie Niedersachsen und die Steuerakademie Niedersachsen schlagen dem Prüfungsamt auf Verlangen mögliche Mitglieder eines Prüfungsausschusses vor.

(4) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen vom Prüfungsamt getroffen.

§ 3 HZbPrüfVO - Zulassung zur Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
HZbPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

  1. 1.

    einen Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist und

  2. 2.

    den Nachweis erbringt über

    1. a)

      eine abgeschlossene mindestens zweijährige Ausbildung in einem anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem Beruf oder

    2. b)

      eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Berufsbereich, dessen Anforderungen denen eines entsprechenden Ausbildungsberufs vergleichbar sind,

    und

  3. 3.

    die Prüfungsvorbereitung für den allgemeinen Teil nachweist durch Bescheinigung

    1. a)

      einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes finanzhilfeberechtigt ist, einer Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie oder einer Fernstudieneinrichtung oder

    2. b)

      einer Person, die ein Hochschulstudium abgeschlossen und eine Vorbereitung der Bewerberin oder des Bewerbers in den Fächern des allgemeinen Teils der Prüfung auf Fachoberschulniveau gefördert hat.

(2) Das selbständige Führen eines Haushalts mit verantwortlicher Betreuung mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person gilt als hauptberufliche Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2.

(3) 1Der Nachweis nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, kann auch durch eine Versicherung an Eides statt erbracht werden. 2Zuständig für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist das Prüfungsamt.

(4) Auf die Zeit hauptberuflicher Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden angerechnet

  1. 1.

    Zeiten weiterer abgeschlossener Berufsausbildungen,

  2. 2.

    Zeiten der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes, jedoch höchstens ein Jahr,

  3. 3.

    Zeiten der Tätigkeit in einem freiwilligen sozialen Jahr oder freiwilligen ökologischen Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, jedoch höchstens jeweils ein Jahr,

  4. 4.

    Zeiten betreuter Praktika, die mindestens vier Wochen gedauert haben, insgesamt jedoch höchstens ein halbes Jahr.

Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a ist eine Anrechnung nur zulässig, wenn die in Satz 1 genannten Tätigkeiten dem jeweiligen Ausbildungsberuf zugeordnet werden können.

(5) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden entsprechend dem Verhältnis der Teilzeitarbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt, wenn die Teilzeitarbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.

§ 4 HZbPrüfVO - Allgemeiner Teil der Prüfung

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Titel
Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
HZbPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Im allgemeinen Teil der Prüfung ist jeweils eine schriftliche Arbeit in den Fächern Deutsch und Englisch und dem Fach Mathematik, Physik, Chemie oder Biologie zu fertigen und es ist ein Prüfungsgespräch zu führen, das sich auf allgemeine Kenntnisse zu kulturellen, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Themen bezieht. 2Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen sollen den Anforderungen entsprechen, die für den Abschluss einer Fachoberschule gelten. 3Wer durch ein Zertifikat nachweist, dass er über Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verfügt, ist von der Prüfung im Fach Englisch befreit.

(2) 1Die schriftlichen Arbeiten werden als Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden geschrieben. 2Die Aufgaben sollen landeseinheitlich gestellt werden.

(3) 1Das Prüfungsgespräch findet als Einzelgespräch oder als Gruppengespräch mit höchstens drei Prüflingen statt. 2Das Einzelgespräch dauert etwa 30 Minuten, das Gruppengespräch etwa 20 Minuten je Prüfling.

(4) Als allgemeiner Teil der Prüfung werden angerechnet

  1. 1.

    für einen Studiengang, zu dem die abgeschlossene Vorbildung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c NHG nicht berechtigt, diese Vorbildung und

  2. 2.

    die Fachhochschulreife.