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  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 16 HZbPrüfVO - Sondervorschriften für Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
HZbPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer Einführung in Aufgaben der Laufbahngruppe 2 ein Studium an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege, der Polizeiakademie Niedersachsen oder der Steuerakademie Niedersachsen abzuleisten haben, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit den in den Absätzen 2 und 3 bestimmten Abweichungen.

(2) 1Zur Prüfung ist zugelassen, wer für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 zugelassen ist. 2Mit der Zulassung zum Aufstieg gilt der allgemeine Teil der Prüfung als bestanden.

(3) Die §§ 10 und 15 finden keine Anwendung.