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  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 2 HZbPrüfVO - Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
HZbPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt für den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung abgelegt. 2Das Prüfungsamt bildet Prüfungsausschüsse für den allgemeinen und für den besonderen Teil der Prüfung und bestimmt, wer in dem jeweiligen Prüfungsausschuss den Vorsitz führt.

(2) Einem Prüfungsausschuss für den allgemeinen Teil der Prüfung gehören an

  1. 1.

    eine Lehrkraft an einer Schule mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen oder eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für ein solches Lehramt und

  2. 2.

    eine Lehrkraft an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung, die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes finanzhilfeberechtigt ist.

(3) 1Einem Prüfungsausschuss für den besonderen Teil der Prüfung gehören an

  1. 1.

    zwei hauptberuflich an einer Hochschule in staatlicher Verantwortung tätige und zur Lehre in dem gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach berechtigte Personen,

  2. 2.

    zwei haupt- oder nebenberuflich an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege tätige und in dem gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach zur Lehre berechtigte Personen,

  3. 3.

    zwei haupt- oder nebenberuflich an der Polizeiakademie Niedersachsen oder der Steuerakademie Niedersachsen tätige und in dem gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach zur Lehre berechtigte Personen oder

  4. 4.

    eine hauptberuflich an einer Hochschule in staatlicher Verantwortung tätige und zur Lehre in dem gewählten Studienbereich oder in dem gewählten Studienfach berechtigte Person und eine Lehrkraft, die in dem gewählten Bereich an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung tätig ist, die nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes finanzhilfeberechtigt ist.

2Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung, die Polizeiakademie Niedersachsen und die Steuerakademie Niedersachsen schlagen dem Prüfungsamt auf Verlangen mögliche Mitglieder eines Prüfungsausschusses vor.

(4) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen vom Prüfungsamt getroffen.