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  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 4 HZbPrüfVO - Allgemeiner Teil der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
HZbPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Im allgemeinen Teil der Prüfung ist jeweils eine schriftliche Arbeit in den Fächern Deutsch und Englisch und dem Fach Mathematik, Physik, Chemie oder Biologie zu fertigen und es ist ein Prüfungsgespräch zu führen, das sich auf allgemeine Kenntnisse zu kulturellen, politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Themen bezieht. 2Die inhaltlichen Prüfungsanforderungen sollen den Anforderungen entsprechen, die für den Abschluss einer Fachoberschule gelten. 3Wer durch ein Zertifikat nachweist, dass er über Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verfügt, ist von der Prüfung im Fach Englisch befreit.

(2) 1Die schriftlichen Arbeiten werden als Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden geschrieben. 2Die Aufgaben sollen landeseinheitlich gestellt werden.

(3) 1Das Prüfungsgespräch findet als Einzelgespräch oder als Gruppengespräch mit höchstens drei Prüflingen statt. 2Das Einzelgespräch dauert etwa 30 Minuten, das Gruppengespräch etwa 20 Minuten je Prüfling.

(4) Als allgemeiner Teil der Prüfung werden angerechnet

  1. 1.

    für einen Studiengang, zu dem die abgeschlossene Vorbildung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c NHG nicht berechtigt, diese Vorbildung und

  2. 2.

    die Fachhochschulreife.