§ 11 HZbPrüfVO - Zuhörende
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- HZbPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
1Die Prüfungsgespräche sind nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann das Zuhören bei den Prüfungsgesprächen gestatten
- 1.
Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, und
- 2.
Bewerberinnen und Bewerbern, die demnächst die Prüfung ablegen wollen, wenn der Prüfling nicht widerspricht.