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  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 12 HZbPrüfVO - Niederschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
HZbPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Über den Verlauf aller Prüfungsleistungen sind Niederschriften zu fertigen, die von den Aufsichtführenden oder den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen sind.