§ 12 HZbPrüfVO - Niederschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- HZbPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Über den Verlauf aller Prüfungsleistungen sind Niederschriften zu fertigen, die von den Aufsichtführenden oder den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen sind.