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  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 10 HZbPrüfVO - Gesamtergebnis der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
HZbPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Teile der Prüfung bestanden sind.

(2) Die Summe aus der Punktzahl für den allgemeinen und der Punktzahl für den besonderen Teil der Prüfung (Gesamtpunktzahl) wird wie folgt einer Gesamtnote zugeordnet:

GesamtpunktzahlGesamtnote
30 bis 281,0
271,2
261,3
251,5
241,7
231,8
222,0
212,2
202,3
192,5
182,7
172,8
163,0
153,2
143,3
133,5
123,7
113,8
104,0.

(3) 1Bei einer Anrechnung nach § 4 Abs. 4 wird die Gesamtnote nach den Sätzen 2 und 3 errechnet. 2Der Summe der Punktzahlen für die Prüfungsleistungen im besonderen Teil der Prüfung wird entsprechend Absatz 2 eine Note zugeordnet. 3Das arithmetische Mittel dieser Note und der Note für den Abschluss der Vorbildung ist die Gesamtnote; es wird nur eine Dezimalstelle berücksichtigt und es wird nicht gerundet.