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  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 14 HZbPrüfVO - Wiederholung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
HZbPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Ist die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. 2Für den allgemeinen Teil der Prüfung wird jede mit mindestens 5 Punkten bewertete Prüfungsleistung auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. 3Für den besonderen Teil sind alle Prüfungsleistungen zu wiederholen.

(2) 1Meldet sich der Prüfling nicht spätestens zum nächstmöglichen Prüfungszeitpunkt zur Wiederholungsprüfung, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. 2Ausnahmen hiervon sind nur aus schwerwiegenden persönlichen Gründen zulässig.