§ 10 AVO-WaNi - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Die Prüfungskommission beschließt nach den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung, ob und in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung ein Prüfling zusätzlich zu den Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 5 mündlich geprüft wird; § 13 Abs. 1 AVO-GOFAK gilt entsprechend.
(2) Die Prüfungskommission hat auf schriftlichen Antrag eines Prüflings eine zusätzliche mündliche Prüfung in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsfächern anzusetzen. Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler gilt Satz 1 nur dann, wenn sie zur mündlichen Prüfung zugelassen werden.
(3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 10 AVO-GOFAK entsprechend.
(4) Stellt die Prüfungskommission nach dem Ergebnis einer mündlichen Prüfung fest, dass die Prüfung nicht mehr bestanden werden kann, so wird die Prüfung abgebrochen und die Abiturprüfung für nicht bestanden erklärt.