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Abschnitt 15 EB-AVO-GOBAK - Zu § 15

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-GOBAK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

15.1
Bei der Individualsportart nach Absatz 8 muss es sich um eine der Sportarten der Gruppe A nach den Ergänzenden Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung für das Fach Sport handeln.

15.2
Abweichend von Absatz 2 können die bei einem ersten Durchgang erzielten Leistungen in Latein, Griechisch und Hebräisch dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht in die Gesamtqualifikation nach den Absätzen 3 bis 6 einzubringen sind.