Abschnitt 15 EB-AVO-GOBAK - Zu § 15
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOBAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
15.1
Bei der Individualsportart nach Absatz 8 muss es sich um eine der Sportarten der Gruppe A nach den Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung für das Fach Sport handeln.
15.2
Abweichend von Absatz 2 können die bei einem ersten Durchgang erzielten Leistungen in Latein, Griechisch und Hebräisch dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht in die Gesamtqualifikation nach den Absätzen 3 bis 6 einzubringen sind.