§ 5 CPl-Woch-VO - Standplätze und Stellplätze
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
- Amtliche Abkürzung
- CPl-Woch-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072020500000
(1) Standplätze auf Campingplätzen müssen mindestens 70 qm, auf Wochenendplätzen mindestens 100 qm groß sein. Die Grenzen der Standplätze müssen dauerhaft gekennzeichnet sein.
(2) Standplätze müssen von Abwassergruben, Klär- und Sickeranlagen mindestens 50 m entfernt sein.
(3) Soweit die Kraftfahrzeuge nicht auf den Standplätzen abgestellt werden sollen, muss für jeden Standplatz ein gesonderter Einstellplatz zur Verfügung stehen. Einstellplätze für Besucher können verlangt werden.
(4) Auf Campingplätzen dürfen auf einem Standplatz außer den baulichen Anlagen nach § 1 Abs. 1 nur ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum, Toilette und Feuerstätte von nicht mehr als 6 cbm Brutto-Rauminhalt, Einfriedungen sowie Bodenabdeckungen für Zelte errichtet werden. Das Gebäude muss so angeordnet und die Einfriedungen müssen so beschaffen sein, dass die Wohnwagen bei Gefahr unverzüglich von den Standplätzen entfernt werden können.
(5) Wochenendhäuser müssen zu den Grenzen des Standplatzes einen Abstand von mindestens 2,50 m halten; dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte. Andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern im Bereich der Brandgassen ein Abstand von mindestens 10 m, im Übrigen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird.