§ 15 StudKVO - Ergänzungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
- Amtliche Abkürzung
- StudKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Wer die Feststellungsprüfung oder eine entsprechende Prüfung in einem anderen Bundesland bestanden hat und ein Studium in einem Studiengang anstrebt, der einem anderen Schwerpunkt zugeordnet ist, kann eine Ergänzungsprüfung ablegen. 2Die Vorschriften über die Feststellungsprüfung gelten entsprechend, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.
(2) Die Ergänzungsprüfung beschränkt sich auf die Fächer, die nicht Gegenstand der ersten Feststellungsprüfung gewesen sind.
(3) Die Feststellungsprüfung und eine Ergänzungsprüfung können in einem Prüfungsdurchgang abgelegt werden.
(4) Wer die Ergänzungsprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis nach Maßgabe von § 10 Abs. 1.