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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 14 NBauVorlVO - Nachweis der Standsicherheit

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)
Amtliche Abkürzung
NBauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) 1Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile und ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 3) sind die erforderlichen statischen Berechnungen und die erforderlichen Beschreibungen mit Darstellung des statischen Systems vor Erteilung der Baugenehmigung zu übermitteln; die Konstruktionszeichnungen sind spätestens bis zum Beginn des Baus des tragenden Bauteils anzufertigen und, soweit sie geprüft werden, spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu übermitteln. 2Die Bauteile sind, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, durch Positionsangaben zu kennzeichnen. 3Wird der Nachweis der Standsicherheit geändert oder ergänzt, so ist ein auf die Änderung oder Ergänzung beschränkter Nachtrag zu übermitteln; hält die Bauaufsichtsbehörde, die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur es für erforderlich, so ist zusätzlich eine aktualisierte Gesamtfassung des Nachweises der Standsicherheit zu übermitteln. 4In dem elektronischen Dokument sind Abschnittsmarker zur Strukturierung zu setzen.

(2) 1Die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile müssen durch die statischen Berechnungen nachgewiesen werden. 2Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind in den statischen Berechnungen anzugeben. 3Soweit erforderlich, ist durch statische Berechnungen nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke, auch während der Durchführung der Baumaßnahme, nicht gefährdet werden.

(3) Die Standsicherheit tragender Bauteile kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.

(4) 1Sind Bauvorlagen nach § 3a Abs. 1 NBauO elektronisch zu übermitteln, so kann die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur verlangen, dass der Nachweis der Standsicherheit einschließlich der Positionspläne und der Konstruktionszeichnungen zusätzlich als Dokument in Papierform übermittelt werden, wenn dies als Arbeitsexemplar erforderlich ist. 2Die endgültigen Prüfeintragungen sind im elektronischen Dokument vorzunehmen.