§ 9 StudKVO - Ergebnisse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
- Amtliche Abkürzung
- StudKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Die Prüfungskommission stellt in jedem Fach, in dem der Prüfling geprüft worden ist, die Prüfungsnote fest. 2Hat in einem Fach nur eine schriftliche oder nur eine mündliche Prüfung stattgefunden, so ist die Note der Bewertung die Prüfungsnote. 3Hat in einem Fach eine schriftliche und eine mündliche Prüfung stattgefunden, so wird der Mittelwert der Notenwerte der Bewertungen gebildet. 4Der Mittelwert wird einer Note wie folgt zugeordnet:
1,0 und 1,5 | sehr gut (1); |
---|---|
2,0 und 2,5 | gut (2); |
3,0 und 3,5 | befriedigend (3); |
4,0 | ausreichend (4); |
4,5 und 5,0 | mangelhaft (5); |
5,5 und 6,0 | ungenügend (6). |
(2) 1Für die Kollegiatinnen und Kollegiaten wird in jedem Fach eine Endnote gebildet. 2Hierfür wird in jedem Fach, für das eine Prüfungsnote festgestellt worden ist, der Mittelwert des Notenwertes der Prüfungsnote und des Notenwertes der Note des zweiten Semesters im Studienkolleg (Vornote) errechnet; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3In jedem übrigen Fach, in dem eine mündliche Prüfung hätte stattfinden können, ist die Vornote die Endnote. 4Für die Externen ist die Prüfungsnote die Endnote.
(3) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Endnoten mindestens "ausreichend (4)" lauten. 2Die Endnote "mangelhaft (5)" in nur einem Fach wird durch die Endnote "gut (2)" oder "sehr gut (1)" in einem anderen Fach oder durch die Endnote "befriedigend (3)" in zwei anderen Fächern ausgeglichen. 3Im Fach Deutsch ist ein Ausgleich nicht möglich.
(4) 1Die Prüfungskommission stellt fest, ob die Feststellungsprüfung bestanden ist. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen die Noten aus den mündlichen Prüfungen, die Prüfungsnoten und die Endnoten sowie die Feststellung nach Satz 1 mündlich bekannt. 3Die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden mündlich erläutert.
(5) 1Ist die Feststellungsprüfung bestanden, so wird eine Durchschnittnote für die Feststellungsprüfung gebildet. 2Hierfür wird der Mittelwert der Notenwerte der Endnoten auf eine Dezimalstelle errechnet; es wird nicht gerundet. 3Der Mittelwert wird einer Note wie folgt zugeordnet:
1,0 bis 1,5 | sehr gut (1); |
---|---|
1,6 bis 2,5 | gut (2); |
2,6 bis 3,5 | befriedigend (3); |
3,6 bis 4,0 | ausreichend (4); |
4,1 bis 5,0 | mangelhaft (5); |
5,1 bis 6,0 | ungenügend (6). |
(6) Eine nicht bestandene Feststellungsprüfung gilt als nicht unternommen, wenn die Zulassung zur Feststellungsprüfung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 erfolgt ist und das Nichtbestehen nicht auf einem Ausschluss nach § 13 Abs. 2 beruht.