Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 27.11.1997, Az.: 1 U 101/97
Werbung mit unaufgeforderten Telefaxschreiben
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 27.11.1997
- Aktenzeichen
- 1 U 101/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1997:1127.1U101.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 UWG
- § 13 Abs. 1 Nr. 2 UWG
Fundstellen
- AfP 1998, 661
- CR 1998, 288
- EWiR 1998, 619-620 (Volltext mit red. LS u. Anm.) "Radarwarngeräte"
- NJW 1998, 3208 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Werbung mit unaufgeforderten Telefaxschreiben ist auch dann wettbewerbswidrig, wenn es möglich ist, dass sich der Empfänger durch technische Mittel vor der Zusendung schützen kann.
Gründe
Die Werbung der Verfügungsbeklagten ist wettbewerbswidrig nach § 1 UWG. Denn das unaufgeforderte Zusenden von Telefax-Schreiben verstößt gegen § 1 UWG, wenn zwischen Absender und Empfänger keine Geschäftsverbindung besteht und auch sonst der Absender nicht annehmen darf, die Zusendung über das Telefax-Gerät erfolge mit mutmaßlichem Einverständnis des Adressaten. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Absender des Telefax-Schreibens darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Übersendung ausnahmsweise zulässig war (OLG Koblenz in WRP 95, 1069). Zu diesem Punkt hat die Verfügungsbeklagte aber nichts vorgetragen. Allein daraus, dass auf den hier streitgegenständlichen Telefax-Schreiben vermerkt ist ,bezugnehmend auf Ihre Anfrage übersenden wir Ihnen folgendes Angebot" ergibt sich dies nicht, zumal da sich aus dem Anschreiben vom 19.6.1997 folgt, dass die Verfügungsbeklagte diesen Zusatz regelmäßig vornimmt, auch wenn sie unaufgefordert zusendet. An dieser Beurteilung einer unaufgefordert zugesandten Telefaxwerbung ändert sich auch nichts dadurch, dass es nach dem neuestens Stand der Technik möglich ist, die Empfangnahme von unaufgeforderten Telefax-Schreiben durch das Telefax-Gerät auszuschließen. Denn der gesetzestreue Bürger ist nicht verpflichtet alle denkbaren Schutzvorkehrungen gegen belästigende Handlungen anderer zu treffen.
Der von der Verfügungsbeklagten im Berufungsverfahren erstmals bestrittene Zugang von unaufgefordert zugesandten Telefax-Schreiben ist im vorliegenden Fall durch das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Bergner vom 19.6.1997 glaubhaft gemacht. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte für die hier beanstandete Werbung verantwortlich ist. Dies ergibt sich daraus, dass in den Telefaxschreiben für Produkte geworben wird, die von der Verfügungsbeklagten vertrieben werden. Denn die Firma "Ing-Büro für Radartechnik" gibt es nicht, und die auf den Telefaxschreiben angegebenen Telefonnummern, Telefaxnummern und die Bezugsadresse stimmen mit den entsprechenden Anschlüssen der Verfügungsbeklagten sowie der Anschrift der Verfügungsbeklagten überein. Dies folgt aus der Auskunft der Stadt Emden vom 19.11.1996.
Das Verhalten eines so werbenden Gewerbetreibenden ist auch geeignet, den Wettbewerb wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu beeinträchtigen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 1, Rn. 69 b). Eine Ausweitung derartiger unaufgeforderter Werbesendungen blockierte die Anlagen und das Telefaxnetz der Firmen und brächte eine zunehmende Beeinträchtigung des Arbeitsverlaufs mit sich sowie eine nicht zumutbare Kostenbelastung der Empfänger durch Papierkosten, Personalkosten sowie durch Anschaffung zusätzlicher Geräte.