Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 25.11.1997, Az.: 5 U 71/97

Distale Magenresektion nach Billroth II; Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer Magenoperation

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
25.11.1997
Aktenzeichen
5 U 71/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 21744
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:1125.5U71.97.0A

Fundstellen

  • MedR 1998, 268
  • OLGReport Gerichtsort 1998, 128-129
  • VersR 1999, 319-320 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei einer Magenresektion genügt im Operationsbericht die Angabe der zur Wahl des Operateurs stehenden Methode (hier: Billroth II - keine Angabe der Resektionsgröße).

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer Magenoperation.

2

Der Kläger leidet seit Jahren unter chronischen Magen-und Zwölffingerdarmgeschwüren. Nachdem eine selektive Vagotomie 1985 keine nachhaltige Besserung brachte nahm am 15.9.1989 der Beklagte zu 2) im Krankenhaus der Beklagten zu 1) eine distale Magenresektion nach Billroth II vor. Der postoperative Verlauf war zunächst unauffällig. Nach einer erforderlich gewordenen Anschlussheilbehandlung Oktober/November 1989 in der ... verstärkten sich die subjektiven Beschwerden vor allem das Druckgefühl im Oberbauch mit häufigem Erbrechen. Im weiteren Behandlungsverlauf traten Motilitätsstörungen bei der Nahrungsretention und Entzündungsanzeichen im Magen-Darmbereich auf. Der schließlich diagnostizierte funktionsgestörte Billroth II Magen wurde im Februar 1995 nachresiziert und die Kontinuität durch eine Gastro-Jejunostomie mit einer Roux-Y Dünndarmschlinge wiederhergestellt.

3

Der Kläger hat den Beklagten Fehler bei der Operationsmethode und Operationsdurchführung vorgeworfen und seine Schmerzensgeldvorstellung mit 30.000,- DM beziffert.

4

Das Landgericht hat sachverständig beraten - Einholung eines schriftlichen Gutachtens mit anschließender Anhörung des Gutachters Privatdozent Dr. R..., Universitätsklinik ... - die Klage abgewiesen, weil der Kläger ein fehlerhaftes Operationsvorgehen nicht habe beweisen können.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

6

Dem Kläger stehen keine Schmerzensgeldansprüche gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB zu. Er hat den Nachweis einer fehlerhaften Operation nicht führen können. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat im Gegenteil ergeben, dass der in der Berufungsinstanz den Beklagten gegenüber allein noch erhobene Vorwurf, zu wenig von dem Magen resiziert zu haben, nicht begründet ist.

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Zuzugeben ist der Berufung allerdings, dass sich das Landgericht bei seiner Begründung eng an die vom Sachverständigen zum Operationsverlauf und -ergebnis getroffenen Feststellungen anlehnt. Es trifft auch zu, dass der Operationsbericht eine genaue Angabe der Resektionsgröße nicht enthält. Dem bedurfte es aber auch nicht. Auf ein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten zu 2) deutet das nicht hin. Die Krankenunterlagen und die nach deren Auswertung gegebenen medizinischen Erläuterungen des Sachverständigen belegen dagegen, dass der Beklagte zu 2) die von ihm gewählte Operation ordnungsgemäß vorgenommen hat.

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Ohne Erfolg versucht sich der Kläger auf die Äußerungen des Gutachters zu beziehen, dass die postoperativ herausgebildeten Beschwerden mit dem "nur geringen Resektionsmaß" bzw. "dem großen Restmagen" in Verbindung zu bringen seien. Damit lässt sich ein Behandlungsfehlervorwurf nicht untermauern. Zunächst hat selbst der Sachverständige bei seiner Anhörung ausdrücklich und nachvollziehbar dargelegt, dass ein ,arztfehlerhaftes Verhalten hinsichtlich der Größe der Resektion nicht festgestellt werden kann". Das operative Vorgehen des Beklagten zu 2) war mithin auch nach dieser Einschätzung fehlerfrei.

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Abgesehen davon übersieht die Berufung aber, dass die Ausführungen im schriftlichen Gutachten, die auf eine vom Gutachter befürwortete größere Resektion hindeuten, die von ihm bevorzugte Rekonstruktion nach Roux-Y betrifft, bei der tatsächlich ein größerer Magenteil weggeschnitten werden muss.

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Dass die Wahl der Operationsmethode nach Billroth II medizinisch angezeigt und mithin fehlerfrei war, ist nicht mehr im Streit. Dagegen bestehen auch sonst keine Bedenken. Der Gutachter hat die Indikation ausdrücklich bejaht (GA 108). Dass in der Klinik des Gutachters ein anderes operatives Vorgehen bevorzugt wird, zieht die seit Jahrzehnten verbreitete und weiterhin angewandte Operationsmethode des Beklagten zu 2) nicht in Zweifel.

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Entgegen der Berufung sprechen sich auch weder der Schlichtungsgutachter noch der Gerichtssachverständige dafür aus, dass der Beklagte zu 2) eine größere Magenresektion hätte vornehmen müssen. Vielmehr bestätigen beide, dass der Operateur eine Korrektur nach Billroth II vorgenommen hat und das bedeutet eine Entfernung von 2/3 Magen. Auch der nachbehandelnde Arzt Prof. ... stellt röntgenologisch einen ,normal großen, typisch nach B II resizierten Magen" fest. Demgemäß spricht auch der Operationsbericht von einer ,typischen B-II-Resektion (2/3 Resektion)". Weiteres brauchte darin nicht dokumentiert zu werden. Insbesondere bestand kein Anlass, die genauen Ausmaße anzugeben. Denn zu dokumentieren ist nur das, was aus medizinischer Sicht für das Verständnis der Vorgänge auch für etwaige Folgebehandlungen notwendig ist. Auch der Sachverständige erhebt insoweit keine Beanstandungen. Im Übrigen weist die in den Unterlagen mehrfach belegte Restmagengröße von 13 cm und die Größenangaben über das in der Pathologie untersuchte Gewebe von 16,5 cm und 8,5 cm nahezu exakt auf die Einhaltung der nach dieser Operationsmethode gebotenen 2/3-Entfernung hin. Krankenunterlagen und Erläuterungen des Schlichtungsgutachters und des Gerichtssachverständigen belegen eine ordnungsgemäß vorgenommene Magenresektion nach Billroth II. Anhaltspunkte für eine unzureichende Resektionsgröße bei dieser Operationsmethode fehlen dagegen. Für die genannten kritischen Äußerungen zur Resektionsgröße bleibt dann nur der Bezug zu dem Streit unter den Medizinern, welche Operationsmethode zu wählen ist. Ein Haftungsfehlervorwurf ist damit aber - wie ausgeführt - nicht verbunden.