Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 12.11.1997, Az.: 2 U 202/97

Anspruch auf Schadensersatz bei einem Ausrutschen auf einer nassen Tanzfläche; Verkehrssicherungspflichtverletzung bei einem Belassen der Pfütze auf der Tanzfläche

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
12.11.1997
Aktenzeichen
2 U 202/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 21741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:1112.2U202.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

Fundstellen

  • MDR 1998, 223-224 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 1998, 6-7

Amtlicher Leitsatz

Verkehrssicherungspflichtverletzung: Pfütze auf Tanzfläche, Kenntnis des Betreibers, Mitverschulden

Gründe

1

Die Berufung hat überwiegend Erfolg; der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz ihres durch den Unfall vom 13.11.1994 erlittenen materiellen und immateriellen Schadens unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 zu (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB). - Daraus folgt zugleich, dass die Anschlussberufung keinen Erfolg hat.

2

1.

Der Senat hält es in Übereinstimmung mit dem Landgericht aufgrund der Aussage der Zeugin 5. für bewiesen, dass die Klägerin in der Nacht zum 13.11.1994 in dem Tanzcafe der Beklagten auf einer nassen Stelle zu Fall gekommen ist und sich dabei verletzt hat. Anders als das Landgericht hält er jedoch lediglich einen Mitverschuldensanteil der Klägerin in Höhe von 1/3 für angemessen (§ 254 BGB). Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin von dem Vorhandensein der feuchten Stelle wusste. Das rechtfertigt nicht die Annahme eines höheren Mitverschuldens als das eingeräumte von 1/3.

3

Die Beklagte hat durch das Belassen der Pfütze auf der Tanzfläche die primäre Ursache für den Schaden der Klägerin gesetzt. In dem ihr zurechenbaren Bereich bestand sogar Kenntnis von dem Vorhandensein der Gefahrenlage; denn einer ihrer Mitarbeiter war durch die Zeugin 5. auf die feuchte Stelle hingewiesen worden. Auch das steht durch die Aussage dieser Zeugin zur Überzeugung des Senats fest. Dann handelten die maßgeblichen Mitarbeiter der Beklagten leichtfertig, wenn sie nichts veranlassten. Es liegt auf der Hand, dass von einer Pfütze auf einer ohnehin glatten Tanzfläche eine erhebliche Gefahr für die Tänzer ausgehen kann. Das Mitverschulden der Klägerin ist - nur - dadurch begründet, dass sie nicht angemessen auf die von der Beklagten gesetzte Gefahrenlage reagiert hat; denn sie hätte die feuchte Stelle meiden müssen. Der Senat bewertet dieses Mitverschulden gegenüber der primär von der Beklagten gesetzten Unfallursache mit 1/3.

4

Bezüglich der Höhe des Schmerzensgeldes ist angesichts der Schwere der Verletzung (Distorsion des linken Sprunggelenks und Außenbandteilruptur), der Dauer der Behandlung zunächst mittels einer Unterschenkel-Liegegipsschiene und anschließend einer Aircast-Schiene sowie der bis zur mündlichen Verhandlung andauernden Beeinträchtigung der Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk von einem Betrag von 4.500,00 DM auszugehen. Dieser entspricht dem für vergleichbare Verletzungen und Verletzungsfolgen zuerkannten Schmerzensgeld (vgl. Hacks-Ring-Böhm, ADAC Schmerzensgeldbeträge, 17. Aufl., Seite 93). - Ausgehend von der o.a. Quote ergibt sich danach ein angemessenes Schmerzensgeld von - zur Zeit - 3.000,00 DM. Sollten in Zukunft weitere erhebliche Beschwerden auftreten, wäre eine Berücksichtigung aufgrund des zuerkannten Feststellungsantrags (dazu unten Nr.3) möglich. 2. Aus der o.a. Haftungsabwägung folgt, dass der Klägerin dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen Schäden in Höhe von 2/3 zusteht. Die geltend gemachten Schadenspositionen sind indes umstritten, und Feststellungen sind insofern noch nicht erfolgt. Der Senat hat daher über den Grund vorab entschieden (§ 304 ZPO) und den Rechtsstreit über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen (§ 538 Abs. 1 Nr.3 ZPO).

5

Schließlich ist dem - von vornherein auf 2/3 des eventuell zukünftig entstehenden Schadens begrenzten - Feststellungsantrag stattzugeben. Ein Feststellungsanspruch nach § 256 ZPO kann bei erheblichen Verletzungen - wie den vorliegenden - nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (BGH VersR 1989, 1055). So liegt es hier indessen nicht. Zwar hat der im ersten Rechtszug tätige medizinische Sachverständige Dr. J. sein Gutachten vom 29.05.1997 mit der Beurteilung abgeschlossen, dass das linke Sprunggelenk der Klägerin in seiner Belastungsfähigkeit nicht deutlich herabgesetzt sei. Andererseits hat er ausgeführt:

"Die Bewegungsfunktion ist im linken oberen Sprunggelenk minimal, im linken unteren Sprunggelenk mäßiggradig herabgesetzt".

6

D.h. eine völlige Wiederherstellung hat der Sachverständige nicht festgestellt. Damit befindet er sich in Übereinstimmung mit dem Parteigutachter Prof. B., der eine "endgradige Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk" diagnostiziert hat.- Danach ist durchaus die Befürchtung der Klägerin berechtigt, dass Spätfolgen auftreten können.