Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 11.11.1997, Az.: 5 U 47/97

Zur gemeinschaftlichen Haftung von Ärzten; Aufklärungspflicht bei nicht vital indizierten Operationen; Gerechtfertigte Bemessung des Schmerzensgeldes; Schmerzensgeld bei fehlerhafter Operation zur Brustvergrößerung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.11.1997
Aktenzeichen
5 U 47/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 21690
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:1111.5U47.97.0A

Fundstellen

  • MedR 1998, 469
  • OLGReport Gerichtsort 1998, 110-111
  • VersR 1998, 1421-1422 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Zur gemeinschaftlichen Haftung von Ärzten

  2. 2.)

    Aufklärungspflicht bei nicht vital indizierten Operationen

  3. 3.)

    Schmerzensgeld bei fehlerhafter Operation zur Brustvergrößerung

Tatbestand

1

I.

Die Klägerin begehrt von beiden Beklagten materiellen und von dem Beklagten zu 2) zudem immateriellen Schadensersatz auf Grund einer Operation an ihren beiden Brüsten, die am 01.04.1993 vom Beklagten zu 2) durchgeführt wurde. Zudem macht sie Feststellungsansprüche für die Ersatzpflicht materieller Zukunftsschäden geltend. Sie beruft sich auf eine fehlerhafte Behandlung und eine unzureichende Aufklärung.

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Die Klägerin suchte am 31.03.1993 den Beklagten zu 2) auf, der damals zusammen mit dem Beklagten zu 1) eine Praxis für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in O... betrieb, um eine von ihrer Krankenkasse befürwortete Operation bzgl. einer Aufbauplastik beider Brüste durchführen zu lassen. Der Beklagte zu 2) setzte bei der Operation am 01.04.1993 in der P...-Klinik, in der die Beklagten Belegbetten hatten, Implantate ein. In einer weiteren Operation am 05.04.1993 nahm der Beklagte zu 2) eine Korrektur an der linken Brust vor. Nach dieser Operation bestand rechts eine etwas größere Hängebrust als vor der Operation. Links bestand eine kugelartige, deutlich größere Brust als rechts, die Brustwarze stand deutlich höher als an der anderen Seite und zeigte nach lateral. Die Klägerin verblieb bis zum 16.04.1993 in der P...-Klinik. In der Zeit vom 18.10.-29.10.1993 wurde die Klägerin im M... ... behandelt, wo eine erneute Korrekturoperation vorgenommen wurde.

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Durch die Operationen musste die im Jahre 1963 geborene Klägerin, die als Mutter dreier Kleinkinder den Familienhaushalt versorgt, neben erheblichen körperlichen Schmerzen starke psychische Belastungen ertragen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S... und hat sodann der Klage auf Ersatz des materiellen Schadens in voller Höhe, auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 DM stattgegeben. Es hat einen Behandlungsfehler als erwiesen angesehen.

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Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch beide Beklagten Berufung eingelegt. Die Klägerin beanstandet den im landgerichtlichen Urteil zugesprochenen Betrag von 25.000,00 DM als unangemessen gering. Vielmehr sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 35.000,00 DM gerechtfertigt. Sie, die Klägerin, habe schon drei Korrekturoperationen über sich ergehen lassen müssen, die Letzte in der Zeit vom 24.04.1994 bis 02.05.1994 im M... in ..., bei der Expander gegen endgültige Implantate ausgetauscht worden seien. Weitere materielle Schäden seien ihr anlässlich einer Nachuntersuchung durch Dr. B... in Höhe von 160,40 DM und an Fahrtkosten nach O... in Höhe von 125,00 DM entstanden.

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Mit ihrer Anschlussberufung gegen den Beklagten zu 1) und ihrer Klageerweiterung begehrt sie von beiden Beklagten die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger materieller Schäden. Sie müsse sich noch mindestens einer weiteren Korrekturoperation unterziehen. Einen Feststellungsantrag hinsichtlich der Ersatzpflicht zukünftiger immaterieller Schäden hat sie wieder zurückgenommen.

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Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14.04.1997 zu ändern und1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.425,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.1995 zu zahlen, 2. den Beklagten zu 2) darüber hinaus zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens aber (insgesamt) 35.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16.02.1995, 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr weitere zukünftige materielle Schäden aus Anlass der fehlerhaften Operation vom 01.04.1993 zu ersetzen, soweit Forderungen nicht auf Dritte übergegangen sind, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

7

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14.04.1997 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung und die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Sie tragen vor, der Beklagte zu 2) habe eine Augmentation beider Brüste der Klägerin vornehmen sollen. Am Ende der 2. Operation habe sich ein gutes kosmetisches Ergebnis gezeigt. Nach der Operation im M... im Oktober sei eine weitere Korrekturoperation nicht erforderlich gewesen und auch zukünftig nicht nötig.

Entscheidungsgründe

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II.

Begründetheit Die Berufungen und die Anschlussberufung sind auch teilweise begründet.

10

1.)

Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) auf Ersatz materieller Schäden besteht nicht. Der allein in Betracht kommende Anspruch auf Grund einer positiven Vertragsverletzung scheitert daran, dass mit dem Beklagten zu 1) kein Behandlungsvertrag besteht. Beide Beklagten betrieben zusammen eine Gemeinschaftspraxis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates, basierend auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, haften sie daraus dem Patienten gesamtschuldnerisch auf Erfüllung des Arztvertrages nur dann, wenn sie weithin austauschbare ärztliche Leistungen zu erbringen haben (Senat, Urteil vom 24.02.1997; 5 U 152/96, MDR 1997, 647; Urteil vom 03.09.1996; 5 U.87/96). Hier handelt es sich um individuell zu erbringende ärztliche Leistungen. Der Beklagte zu 2) war als Arzt ihres Vertrauens für die Klägerin tätig geworden. Vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) scheiden damit aus.

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Damit entfällt auch ein Feststellungsanspruch.

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2.)

Haftung des Beklagten zu 2) a) auf Zahlung von Schmerzensgeld Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000,00 DM aus § 847 BGB wegen eines Behandlungsfehlers. Das Vorgehen des Beklagten zu 2) bei der Operation am 01.04.1993 war fehlerhaft. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Beklagte zu 2) bei dieser Operation nicht lediglich eine Augmentation der Brüste der Klägerin vornehmen, sondern auch die vorhandene Ptose beseitigen sollte.

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Davon ausgehend stellt das Vorgehen des Beklagten zu 2) in der Operation am 01.04.1993 einen Behandlungsfehler dar. Denn der Sachverständige Prof. Dr. S... hat ausgeführt, dass die subpectorale Einlage einer mit 180 ml aufgefüllten Expander-Prothese nicht geeignet ist, eine Ptose auszugleichen, die durch eine Gewebeverlagerung zwischen Brustmuskeloberfläche und Brustdüsengewebe entstanden ist. Es besteht dabei die Gefahr, wie bei der Klägerin realisiert, dass durch das zusätzlich geschaffene Volumen der Eindruck der Ptose verstärkt wird. Diese Ausführungen des Sachverständigen überzeugen, insbesondere unter Berücksichtigung der Aufnahmen Nr. 1 - 3 (...), die nach der 1. Operation gefertigt wurden und deutlich zeigen, wie die Brustwarzen nach unten gedrängt worden sind. Dazu hat Prof. Dr. S... ausgeführt, dass die von dem Beklagten zu 2) während der Operation zur Verbesserung des optischen Ergebnisses vorgenommene ovaläre Hautincision zwischen Brustwarze und Brustfalte mit Entfernung von Haut nicht als geeigneter Versuch zur Beseitigung einer Ptose angesehen werden kann. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten weiter aus, dass die operative Straffung des Hautmantels die einzige Möglichkeit zur Behebung einer Ptose ist, eine Augmentation durch Implantateinlage auch bei mäßiger Ptose mit schlaffem Hautmantel dagegen zu einer Verstärkung dieser Ptose führt. Da es galt, diese ebenfalls zu beseitigen, war das operative Vorgehen des Beklagten zu 2) behandlungsfehlerhaft. Zu demselben Ergebnis kommt der Sachverständige Prof. Dr. R... in seinem Gutachten für die Krankenkasse der Klägerin. Auch er ist der Auffassung, durch die Ptose bedingt sei auch eine Korrektur des Hautmantels erforderlich gewesen. Das von dem Beklagten zu 2) gewählte Verfahren sei ungeeignet gewesen, ein ansprechendes Ergebnis zu erreichen. Der Senat hat keine Bedenken, dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S... zu folgen.

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Richtig ist zwar, dass der Sachverständige - der Klageschrift folgend - die Daten der Operationen zum Teil nicht zutreffend angibt und ebenso als Operateur namentlich den Beklagten zu 1) nennt; dies ändert aber nichts an der sachlichen Richtigkeit seiner Aussagen, die durch das Gutachten von Prof. Dr. R... und die Photographien der Klägerin bestätigt werden. Dabei verkennen die Beklagten, dass drei Photographien die Klägerin nach der ersten Operation und je zwei Photographien sie vor der ersten und nach der zweiten Operation zeigen

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Einer Anhörung des Sachverständigen bedarf es nicht. Denn die Beklagten wenden sich in ihrer Kritik an dem Gutachten nicht gegen die sachlichen Ausführungen des Sachverständigen und haben insbesondere nicht angekündigt, ihm irgendwelche Vorhalte aus dem Gutachten zu machen (vgl. dazu jüngst BGH, Urt. v. 07.10.1997 - VI ZP 252/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Einer weiteren sachverständigen Stellungnahme auf Grund sachlicher Einwände der Parteien ist damit nicht veranlasst.

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Im Übrigen ist nach den eigenen Angaben der Beklagten von einer unzureichenden Aufklärung am 31.03.1993, also vor der 1. Operation am 01.04.1993 auszugehen. Bei nicht vital indizierten Operationen ist eine besonders eingehende Aufklärung notwendig Für das an diesem Tag nach Behauptung der Beklagten durchgeführte Aufklärungsgespräch liegt eine schriftliche Bestätigung der Klägerin nicht vor. Nach der Behauptung der Beklagten ist der Klägerin in dem Gespräch erklärt worden, welche Maßnahmen vorgesehen seien. Die Möglichkeiten einer Augmentation seien erörtert worden. Ihr sei das erklärt worden, was sich aus den Operationsberichten ergebe. Damit tragen die Beklagten aber selber nicht einmal vor, dass die Klägerin über alle eventuellen Risiken der Operation informiert wurde oder auch über notwendige Folgen, wie eine Nachoperation, die bei der Verwendung von Expander-Prothesen nach den eigenen Angaben der Beklagten und den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S... üblicherweise erfolgt. Das Schmerzensgeld ist mit 25.000,00 DM angemessen. Es haben drei Nachoperationen insgesamt stattgefunden. Die dritte, von den Beklagten bestrittene Nachoperation in der Zeit vom 24.4. bis 02.05.1994 ist durch den Arztbrief des M... vom 10.05.1994 belegt. Gründe dafür, an diesem Arztbrief zu zweifeln, bestehen nicht. Folge des Operationsfehlers sind zwei weitere Krankenhausaufenthalte. Hinzu kommt die ganz erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Erscheinungsbildes der Klägerin und ihre damit im Zusammenhang stehenden psychischen Beeinträchtigungen. Schließlich ist auch das Verhalten des Beklagten zu 2) nach der Operation zu berücksichtigen. So musste die Klägerin ihn zunächst auf Herausgabe der Krankenunterlagen verklagen, bevor er diese der Klägerin aushändigte.

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Dies alles zusammen rechtfertigt nach Auffassung des Senates ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 DM, allerdings keinen darüber hinausgehenden Betrag.